Ihr Steuerberater erbringt für Sie vielfältige, qualifizierte Leistungen, die ihren angemessenen Preis haben.

Auf diesen Seiten zeigen wir Ihnen, welche Leistungen dies im Einzelnen sind und wie deren Vergütung berechnet wird.

Leistungen

Hilfeleistung in Steuersachen

1. Die allgemeine Beratung und Vertretung seiner Mandanten in Steuersachen gehört zu dem klassischen Tätigkeitsfeld des steuerberatenden Berufs.

Hier leisten die Steuerberater für Sie

  • Informationen zum Steuerrecht
  • Beratung in Fragen der Gestaltung betrieblicher wie auch privater
  • Rechtsverhältnisse unter steuerlichen Gesichtspunkten
  • Beratung zur optimalen Steuergestaltung
  • Prüfung von Steuersparmodellen
  • Prüfen von Verwaltungsakten, also insbesondere Steuerbescheiden
  • Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgabenrechtlichen Angelegenheiten
  • Teilnahme bei Betriebsprüfungen
  • Vertretung vor Finanzbehörden.

 

2. Rechnungswesen:

a) Die Steuerberater helfen Ihnen bei der betrieblichen Buchführung (Finanzbuchführung und Lohnbuchführung), indem sie Ihnen diejenige Arbeit abnehmen, welche Sie mit Ihren Mitarbeitern nicht sinnvoll erbringen können. Hierzu gehören

  • das Einrichten einer Buchführung mit der Erstellung eines Kontenplanes
  • die Buchführung selbst, je nach erbrachter Eigenleistung des Betriebes, einschließlich des Kontierens der Belege
  • die Lohnbuchführung, je nach Eigenleistung des Betriebes, einschließlich der Einrichtung von Lohnkonten, der Aufnahme der Stammdaten, der Führung der Lohnkonten und der Anfertigung der Lohnabrechnungen.

b) Ihr Steuerberater unterstützt Sie auch beiden Jahresabschlussarbeiten im Rechnungswesen. Hier leistet der Steuerberater Hilfe durch Erstellung

  • der Eröffnungsbilanz
  • der Einnahmenüberschussermittlung
  • des Jahresabschlusses mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und eventuell Anhang und Lagebericht
  • der Steuerbilanz
  • der Zwischenabschlüsse
  • des Vermögensstatus
  • der Auseinandersetzungsbilanz
  • der Liquidationsbilanz
  • des Erläuterungsberichts.

 

3. Klassischer Kernbereich der Leistungen des steuerberatenden Berufs ist die Anfertigung von Entwürfen zu Steuererklärungen in allen Steuerarten.

Außerdem können bereits angefertigte Steuererklärungen überprüft werden.

 

4. In engem Zusammenhang mit dem Anfertigen und Prüfen von Steuererklärungen steht die gegenüber den Finanzämtern vielfach erforderliche Antragstellung.
Hier vertreten die Steuerberater ihre Mandanten bei der Stellung von Anträgen bezüglich

  • Steuervorauszahlungsanpassungen
  • Fristverlängerungen
  • Stundungen von Steuerschulden
  • Erlaß von Steuerschulden
  • Niederschlagung von Verfahren
  • Erstattung entrichteter Steuerzahlungen
  • Kindergeld
  • Eigenheimzulage.

Die Steuerberater vertreten Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte

  • im Einspruchsverfahren
  • bei Klagen vor Finanzgerichten
  • bei Revisionen vor dem Bundesfinanzhof
  • in Widerspruchsverfahren
  • bei Klagen vor Verwaltungsgerichten.
Betriebswirtschaftliche Beratung

Die Angehörigen des steuerberatenden Berufes stehen den unternehmerisch tätigen Mandanten darüber hinaus auch als Unternehmensberater zur Verfügung und leisten hier Hilfe auf allen Gebieten der betriebswirtschaftlichen ("Unternehmens-") Beratung. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • betriebswirtschaftliche Auswertungen der Buchführung
  • Bilanzanalyse
  • Controlling
  • EDV- bzw. IT-Beratung
  • Existenzgründung, -aufbau und -festigung
  • Fusionen - Finanzplanung, Liquiditätsplanung
  • betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung zur Gestaltung von Gesellschafts- und anderen Verträgen
  • Investitionsberatung, Investitionsrechnung
  • Beratung bei Investitionsentscheidungen und bei Finanzierungsfragen, Unterstützung bei Bankgesprächen und Finanzierungsverhandlungen
  • Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalyse
  • Managementberatung
  • Marketingberatung
  • Personalberatung
  • Organisationsberatung, z.B. hinsichtlich der Betriebs- und Verwaltungsabläufe
  • Beratung bei der Rechtsformwahl und Standortplanung unter steuerlichen Gesichtspunkten
  • Subventions- und Fördermittelberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Erarbeitung von wirtschaftlich tragfähigen Unternehmenskonzepten, wie z.B.
    • Portfolio-Analyse und Erarbeitung von geeigneten Maßnahmen
    • Schwachstellenanalyse und Erarbeitung von geeigneten Maßnahmen
    • Umstrukturierungen
  • Beratung beim Unternehmenskauf und -verkauf
  • Unternehmensnachfolgeberatung
  • Insolvenzwesen, z.B.:
    • Insolvenzberatung
    • Insolvenzverwaltung
    • Erstellung, Begutachtung von Insolvenzplänen
    • Liquidation
    • Sanierung
    • Sequestration
  • Vermögensgestaltungsberatung, wie z.B.:
    • Altersvorsorgeberatung
    • Nachlassplanung
  • Nachlassverwaltung
  • Gutachtenerstellung
  • Mediation
Umfang des Auftrages

Wie jeder Dienstleister wird auch der Steuerberater nur tätig, wenn ihm ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Der Auftrag definiert die Leistungen, die der Steuerberater zu erbringen hat und dem Mandanten in Rechnung stellen kann. Beide Seiten, Steuerberater und Mandant, sollten unbedingt darauf achten, daß der Umfang des dem Steuerberater erteilten Auftrages, also die von ihm zu erbringenden Leistungen, möglichst in schriftlicher Form klar und eindeutig formuliert wird.

Qualitätssicherung

Die historisch gewachsenen und gesetzlich festgelegten Regelungen des Berufsrechtes der Angehörigen des steuerberatenden Berufes gewährleisten Qualität und Sicherheit. Steuerberater üben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus:

  • Sie verzichten auf berufswidrige Werbung
  • Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet
  • Sie unterhalten eine Berufshaftpflichtversicherung, die auch die Unternehmensberatung einschließt
  • Sie unterliegen der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern.

Die Steuerberaterkammern stehen darüber hinaus als objektive und neutrale Körperschaften des öffentlichen Rechtes bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Steuerberater als Vermittlungsstelle zur Verfügung und fördern im Streitfall das Zustandekommen von außergerichtlichen, gütlichen Einigungen zwischen Steuerberater und Mandant.

Vergütung

Vergütung des Steuerberaters
Den Angehörigen des steuerberatenden Berufes sind in der vom Bundesminister der Finanzen erlassenen "Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV) Vorgaben gemacht bezüglich der Höhe der für die Erbringung von Leistungen im Bereich der Hilfe in Steuersachen zu berechnenden Vergütung.

Die von den Regelungen der StBVV nicht erfassten Leistungen im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Beratung sind hingegen durch die auf Grundlage der Marktgegebenheiten zu ermittelnde "übliche Vergütung" abzugelten (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB).

Neben den Regelungen der StBVV und dem Verweis der Bestimmungen der §§ 612 Abs. 2 bzw. 632 Abs. 2 BGB auf die "übliche Vergütung" besteht die Möglichkeit, die Vergütung für die Leistungen des Steuerberaters im Wege einer vorab geschlossenen (Pauschalhonorar-) Vereinbarung zu bestimmen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass die Bedeutung der Angelegenheit, mit der der Steuerberater betraut werden soll, der Umfang und die Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung im vorhinein nur eingeschränkt beurteilt werden können, weshalb die Möglichkeiten des Steuerberaters, die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, begrenzt sind.

Die StBVV unterscheidet die Wertgebühren (§ 10 StBVV), die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) sowie - für einige wenige Leistungen, z.B. die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) - die Betragsgebühren.

Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zwischen € 30,00 und € 75,00 je angefangene halbe Stunde.

Die Wertgebühr bestimmt sich nach

a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters

Beispiele:

  • Buchführung
    Gegenstandswert: Jahresumsatz

  • Aufstellung der Bilanz mit G+V
    Gegenstandswert:
    Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz)

  • Einkommensteuererklärung
    Gegenstandswert: Summe der positiven Einkünfte


und

b) der nach der StBVV in der einschlägigen Gebührentabelle für diese Tätigkeit vorgesehenen Gebühr.

Beispiel für die Berechnung der Wertgebühr für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte:
Nach § 24 Abs.1 Ziffer 1 StBVV erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A; Gegenstandswert für die Gebührenberechnung ist die Summe der positiven Einkünfte.
Betragen die Einkünfte des Mandanten € 40.000,00 (=Gegenstandswert), so erhält der Steuerberater für das Anfertigen der Steuererklärung zwischen € 106,10 (=1/10 einer vollen Gebühr) und € 636,60 (6/10 einer vollen Gebühr) zzgl. Mehrwertsteuer.

Die Betragsgebühren werden als Euro-Betrag angegeben.

Für die Zeitgebühr und in vielen Fällen auch für die Wertgebühren sieht die StBVV einen Gebührenrahmen vor (§ 11 StBVV). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens bestimmt Ihr Steuerberater selbst die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der im konkreten Fall vom Steuerberater für Sie erbrachten Leistungen.
Die Gerichte gehen in ihren Urteilen zum Gebührenrecht davon aus, dass in Angelegenheiten, deren Bearbeitungsumfang bzw. -schwierigkeit keine erhöhten Anforderungen an den Steuerberater stellen, dem Steuerberater Gebühren im mittleren Bereich des Gebührenrahmens als angemessen zustehen.

Zusätzlich zu den für die in Auftrag gegebene Leistung des Steuerberaters in den einschlägigen Bestimmungen der StBVV vorgesehenen Gebühren hat Ihr Steuerberater Anspruch:

  • auf Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte. Er kann einen Pauschsatz fordern, der 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens € 20,00 (§ 16 StBVV),

  • auf Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBVV) und

  • auf Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie auf ein Tage- und Abwesenheitsgeld für Geschäftsreisen (§ 18 StBVV)

  • auf Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer (§ 15 StBVV).


In den Untermenüs werden die wichtigsten Gebühren für die Leistungen des Steuerberaters dargestellt, wobei in den Beispielsfällen die Wertgebühren jeweils im mittleren Gebührenrahmen angesetzt werden.
Rechnungswesen
Buchführung

  • (erstmaliges) Einrichten einer Buchführung (§ 32 StBVV): Zeitgebühr

  • Erledigung der gesamten Buchführung Ihres Unternehmens einschließlich Kontieren der Belege und Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 33 Abs. 1 StBVV): Wertgebühr (Monatsgebühr) nach Tabelle C zur StBVV; Gebührenrahmen von 2/10 bis 12/10; Gegenstandswert der Honorarberechnung ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt (§ 33 Abs. 6 StBVV).
    Berechnungsbeispiel:
    Jahresumsatz (= Gegenstandswert der Gebührenberechnung) € 250.000,--; mittlerer Gebührenrahmen 5,5/10 bis 8,5/10; bei einem Gebührensatz von 7/10 weist Tabelle C zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 209,30 netto aus, der gemäß § 33 Abs. 1 StBVV monatlich fällig wird, und zwar zuzüglich Post- und Telekommunikations-dienstleistungen sowie Mehrwertsteuer.


Lohnbuchführung (§ 34 StBVV)

  • Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von € 5,00 bis € 18,00 je Arbeitnehmer.

  • Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von € 5,00 bis € 28,00 je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (in der Regel also monatlich).


Jahresabschlussarbeiten

  • Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 25 StBVV; sogen. Einnahmenüberschussrechnung): Unternehmer, die nach der Abgabenordnung (§ 141 AO) nicht zur Buchführung verpflichtet sind und die sich nicht freiwillig dazu entschließen, ermitteln einen für die Besteuerung maßgeblichen Gewinn oder Verlust durch Saldierung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Der Steuerberater erhält für die Einnahmenüberschussrechnung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StBVV eine Wertgebühr nach Tabelle B zur StBVV im Gebührenrahmen von 5/10 bis 30/10; Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens € 17.500,00. Zusätzlich kann der Steuerberater nach § 25 Abs. 2 StBVV Zeitgebühren in Rechnung stellen, wenn die Ermittlung des Einnahmenüberschusses Vorarbeiten erfordert, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen.
    Berechnungsbeispiel:
    Angenommener Gegenstandswert der Gebührenberechnung € 21.500,00; mittlerer Gebührenrahmen zwischen 15/10 und 20/10; bei einem Wertgebührensatz von 17,5/10 weist die einschlägige Tabelle B zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 315,00 netto aus.

  • Erstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich Vorarbeiten (§ 35 Abs. 1 Ziffer 1 a StBVV): Wertgebühr nach Tabelle B zur StBVV; Gebührenrahmen von 10/10 bis 40/10; Gegenstandswert der Honorarberechnung ist gem. § 35 Abs. 2 StBVV das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme (Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich der Privatentnahmen und offener Ausschüttungen an Gesellschafter, abzüglich Privateinlagen der Gesellschafter, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen) und der betrieblichen Jahresleistung (Umsatzerlöse und sonstige Erträge).
    Berechnungsbeispiel:
    Angenommener Gegenstandswert der Gebührenberechnung € 500.000,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 20/10 bis 30/10; bei einem Gebührensatz von 25/10 weist Tabelle B zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 1.962,50 netto aus.


sonstige Abschlussarbeiten:

  • Für die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz steht dem Steuerberater gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV eine Wertgebühr nach Tabelle B zur StBVV zu im Rahmen von 5/10 bis 12/10.

  • Für die Erstellung eines Anhangs ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StBVV jeweils eine Wertgebühr nach Tabelle B zur StBVV im Gebührenrahmen von 2/10 bis 12/10 anzusetzen.

  • Für die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz erhält der Steuerberater gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBVV eine Wertgebühr nach Tabelle B zur StBVV im Rahmen von 5/10 bis 12/10.

  • Für die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 StBVV eine Wertgebühr nach Tabelle B zur StBVV im Gebührenrahmen von 10/10 bis 40/10 anzusetzen.

  • Für die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz erhält der Steuerberater gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 StBVV eine Wertgebühr nach Tabelle B zur StBVV im Gebührenrahmen von 5/10 bis 20/10.

  • Für ggf. vorzunehmende Abschlussvorarbeiten kann der Steuerberater gem. § 35 Abs. 3 StBVV unter Umständen zusätzlich Zeitgebühren in Ansatz bringen.

  • Die lediglich beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses, bei der Erstellung eines Anhangs und bei der Erstellung eines Lageberichts ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 7 StBVV mit einer Wertgebühr nach Tabelle B zur StBVV im Rahmen von 2/10 bis 10/10 bzw. 4/10 zu vergüten.
Steuererklärungen
Einkommensteuererklärung:
Ihre Einkommensteuer wird vom Finanzamt festgesetzt je nach Höhe Ihrer deklarierten Einkünfte. Da die Ermittlung dieser Einkünfte aufwendig ist und hohe Anforderungen an die Fachkenntnisse Ihres Steuerberaters stellt, sieht die StBVV für die Ermittlung der Einkünfte ein zusätzliches Honorar neben dem Honorar für das Anfertigen der eigentlichen Einkommensteuererklärung vor.

  • Für die Ermittlung des Überschusses in den einzelnen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.) sieht § 27 Abs. 1 StBVV einen Wertgebührenrahmen von 1/20 bis 12/20 nach Tabelle A vor. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, mindestens jedoch € 8.000,00. Betriebe, die einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen lassen (müssen), können diesen Jahresabschluss als Einkunftsermittlung verwenden.
  • Für die Anfertigung der eigentlichen Einkommensteuererklärung erhält der Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Ziffer 1 StBVV eine Wertgebühr im Rahmen zwischen 1/10 bis 6/10 nach Tabelle A. Gegenstandswert ist die Summe der Einkünfte, mindestens jedoch € 8.000,00.
  • Berechnungsbeispiel: Ein Handwerksmeister erzielt aus seinem Handwerksbetrieb Jahreseinkünfte (Gewinne) in Höhe von € 37.500,00. Daneben erzielt er aus der Vermietung einer Eigentumswohnung Jahreseinkünfte (Überschusseinnahmen) in Höhe von € 5.000,00. Für die Einkunftsermittlung fallen im Beispielsfall folgende Gebühren an: Die Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb sind in dem jeweiligen Jahresabschluss (siehe oben Ziffer I.2.) ermittelt und können aus dem Jahresabschluss in die Steuererklärung übertragen werden. Die diesbezüglichen Gebühren fallen dann bei der Einkunftsermittlung zu Einkommensteuererklärungszwecken nicht noch einmal an. Für die Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung nach § 27 Abs. 1 StBVV reicht der mittlere Gebührenrahmen von 5/20 bis 8/20; wenngleich die Einkünfte aus der Wohnungsvermietung nur € 5.000,00 betragen, liegt der Mindestgegenstandswert nach § 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV bei € 8.000,00. Bei einem Gebührensatz von 7/20 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 169,75 netto aus. Für die Anfertigung der eigentlichen Einkommensteuererklärungen reicht der mittlere Gebührenrahmen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV von 3/10 bis 4/10; die Summe der Einkünfte (Gegenstandswert der Gebührenberechnung) läge im Beispielsfall bei € 42.500,00; bei einem Gebührensatz von 3,5/10 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 401,10 netto aus.


Körperschaftsteuererklärung
Viele Unternehmen werden als sog. Kapitalgesellschaften, insbesondere als GmbH´s, geführt. Die erwirtschafteten Gewinne dieser Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Körperschaftsteuergesetz der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer ist damit sozusagen die "Einkommensteuer der GmbH".
  • Wie bei der Einkommensteuererklärung setzt auch die Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung eine Einkunftsermittlung voraus, es müssen also zunächst die zu versteuernden Einkünfte, d.h. der Gewinn der steuerpflichtigen Gesellschaft, durch eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (siehe oben Ziffer I.2.b)) ermittelt werden.
  • Für die Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung erhält der Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Ziffer 3 StBVV eine Wertgebühr im Gebührenrahmen von 2/10 bis 8/10 nach Tabelle A zur StBVV; Gegenstandswert der Honorarberechnung ist das Einkommen der GmbH vor Berücksichtigung eines Verlustabzuges, mindestens jedoch € 16.000,00.
  • Berechnungsbeispiel: Angenommener Gegenstandswert der Gebührenberechnung: € 37.500,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 4,33/10 bis 6,66/10; bei einem Gebührensatz von 5,5/10 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 583,55 netto aus.


Gewerbesteuererklärung
Für die Anfertigung der Gewerbesteuererklärung erhält der Steuerberater nach § 24 Abs. 1 Ziffer 5 StBVV eine Wertgebühr nach Tabelle A zur StBVV in einem Gebührenrahmen von 1/10 bis 6/10; Gegenstandswert der Honorarberechnung ist der (sich aus dem Gewinn des Unternehmens zzgl. der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und abzüglich der Kürzungen nach § 9 GewStG ermittelnde) Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes, mindestens jedoch € 8.000,00.
Berechnungsbeispiel:
Angenommener Gegenstandswert der Gebührenrechnung: € 75.000,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 3/10 bis 4/10; bei einem Gebührensatz von 3,5/10 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 493,85 netto aus.

Kapitalertragsteuererklärung
Schüttet ein als Kapitalgesellschaft, z. B. in der Rechtsform einer GmbH, geführtes Unternehmen erzielte Gewinne an Gesellschafter aus, so unterliegen diese ausgeschütteten Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter der Kapitalertragsteuer. Die den Gewinn ausschüttende GmbH hat nach § 44 EStG die anfallende Kapitalertragsteuer für Rechnung der Gesellschafter einzubehalten und beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Nach § 24 Abs. 1 Ziffer 14 StBVV steht dem Steuerberater für die Anfertigung der Kapitalertragsteuererklärung eine Wertgebühr nach Tabelle A in einem Gebührenrahmen von 1/20 bis 6/20 zu; Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, mindestens jedoch € 4.000,00.
Berechnungsbeispiel:
Angenommener Gegenstandswert der Gebührenberechnung: € 8.000,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 3/20 bis 4/20; bei einem Gebührensatz von 3,5/20 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 84,88 netto aus.

Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung
Unternehmer sind nach §§ 16, 18 UStG verpflichtet, die von ihnen abzuführende oder zu entrichtende Umsatzsteuer in Voranmeldungen und in einer Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben.

  • Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV): Wertgebühr nach Tabelle A zur StBVV; Gebührenrahmen von 1/10 bis 6/10; Gegenstandswert der Gebührenberechnung sind 10 % des Gesamtbetrages der für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Betriebes an ihn gezahlten Entgelte zzgl. des Eigenverbrauches, mindestens jedoch € 650,00. Wenn dem Steuerberater die Buchführung des Unternehmens gemäß § 33 StBVV übertragen wurde, ist mit der für die Buchführung geleisteten Gebühr auch die Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung abgegolten, so dass in diesem Falle die Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV nicht anfällt.
  • Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV): Die für das Anfertigen der Umsatzsteuerjahreserklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen anfallende Gebühr berechnet sich genauso wie die dem Steuerberater für die Umsatzsteuervoranmeldung (siehe oben a)) zustehende Gebühr. Allerdings erreicht der Gebührenrahmen für die Anfertigung der Umsatzsteuerjahreserklärung von 1/10 bis 8/10 und der Mindestgegenstandswert beträgt € 8.000,00. Berechnungsbeispiel für das Anfertigen der Umsatzsteuerjahreserklärung: Angenommener Gegenstandswert der Gebührenberechnung: € 15.000,00; der mittlere Gebührenrahmen reicht von 2,7/10 bis 5,4/10; bei einem Gebührensatz von 4,5/10 weist Tabelle A zur StBVV einen Gebührenbetrag in Höhe von € 299,25 netto aus.
Weitere Leistungen
Weitere Leistungen Ihres Steuerberaters
  • Für die Prüfung von Steuerbescheiden erhält der Steuerberater nach § 28 StBVV die Zeitgebühr.
  • Für die Teilnahme an einer Prüfung durch das Finanzamt, insbesondere an einer Außenprüfung, erhält der Steuerberater gemäß § 29 Ziffer 1 StBVV die Zeitgebühr.
  • Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige erhält der Steuerberater gemäß § 30 StBVV eine Wertgebühr nach Tabelle A in einem Gebührenrahmen von 10/10 bis 30/10.
  • Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat, eine Auskunft oder eine erste Beratung kann dem Steuerberater ein besonderes Honorar gemäß § 21 StBVV zustehen.
  • Für die Stellung von Anträgen gegenüber den Finanzämtern stehen dem Steuerberater gem. § 23 Ziffern 2 bis 10 StBVV besondere Wertgebühren nach Tabelle A zur StBVV im Rahmen von 2/10 bzw. 4/10 bis 8/10 bzw. 10/10 zu.
  • Für die Anfertigung von Anträgen auf Kindergeld erhält der Steuerberater gem. § 24 Abs. 1 Nr. 23 StBVV eine Wertgebühr von 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A zur StBVV. Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld.
  • Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgabenrechtlichen Sachen steht dem Steuerberater gem. § 31 StBVV die Wertgebühr nach Tabelle A zur StBVV im Rahmen von 5/10 bis 10/10 zu.
  • Vertritt der Steuerberater den Mandanten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren oder in gerichtlichen Verfahren, so stehen ihm hierfür besondere Gebühren gemäß §§ 40, 45 StBVV zu.
  • Auf zahlreiche Leistungen des Steuerberaters, insbesondere z.B. die Leistungen der betriebswirtschaftlichen Beratung oder Existenzgründungsberatung, findet die Steuerberatervergütungsverordnung keine Anwendung. Diese Leistungen sind durch die auf Grundlage der Marktgegebenheiten zu ermittelnde "übliche Vergütung" abzugelten, §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB. In der Regel werden diese Leistungen nach Zeitaufwand (Stundensätze oder Tagessätze) vergütet. Die Höhe des Stunden- oder Tagessatzes richtet sich nach den individuellen Umständen, insbesondere nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und nach der Bedeutung der zu erbringenden Leistung. Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte eine Honorarvereinbarung in schriftlicher Form unter Nennung der jeweiligen Leistungen des Steuerberaters abgeschlossen werden. Dabei sollte auch festgelegt werden, ob die Umsatzsteuer, Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten sind.

Berufsrecht

Das Berufsrecht
Die berufsrechtlichen Regeln, denen die Angehörigen des steuerberatenden Berufes unterliegen, sind niedergelegt in: dem Steuerberatungsgesetz (StBerG), der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB), der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung - BOStB), der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV). Die genannten Regelwerke können Sie unter folgenden Links vollständig einsehen:

Suchdienste

Suchdienste
Mit dem bundesweiten elektronischen Steuerberaterverzeichnis, das von der Bundessteuerberaterkammer geführt wird, können Sie feststellen, ob eine Person als Steuerberater/in bzw. Steuerbevollmächtigte/r bestellt oder als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist und wo diese Person gegebenenfalls ihre berufliche Niederlassung unterhält.

Über den auf  den eigenen Angaben unserer Kammermitglieder beruhenden Steuerberater-Suchdienst können Sie nach Arbeitsgebieten, Branchen- und/oder Fremdsprachenkenntnissen eine/n für Sie passende/n Steuerberater/In bzw. Steuerbevollmächtigte/n im Saarland suchen.

Mit dem Verzeichnis der ausländischen Dienstleister nach § 3a StBerG, das von der Bundessteuerberaterkammer geführt wird, können Sie feststellen, ob eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen ist und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates erbringt, auch im Anwendungsbereich des deutschen Steuerberatungsgesetzes zur vorübergehenden und gelegentlichen (!) geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, wo die Person in ihrem Niederlassungsstaat ihre Geschäftsanschrift unterhält und bei welcher deutschen Steuerberaterkammer sie als ausländischer Dienstleister nach § 3a StBerG vorübergehend registriert ist.