Vom Kammervorstand empfohlene Mindestvergütungssätze für Auszubildende im Beruf „Steuerfachangestellte/r“
Auf Beschluss des Kammervorstandes vom 20. März 2024 werden die bisherigen Vergütungsempfehlungen angepasst. Mit Wirkung für Berufsausbildungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2024 in Vollzug gesetzt werden, beträgt die vom Kammervorstand empfohlene monatliche Mindestvergütung:
im 1. Ausbildungsjahr 1.000,00 EURO
im 2. Ausbildungsjahr 1.100,00 EURO
im 3. Ausbildungsjahr 1.200,00 EURO.
Hierauf können alle freiwilligen Nebenleistungen, wie z.B. Fahrgeld, vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtsgeld etc. angerechnet werden, d.h., die vereinbarten Ausbildungsvergütungen sollen einschließlich der freiwilligen Nebenleistungen mindestens die o.g. Beträge erreichen.
Soweit es die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung betrifft, weisen wir auf folgendes hin:
Im Rahmen unserer Zuständigkeit als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für den Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte“ haben wir vor der Eintragung der Berufsausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse auch zu prüfen, ob die vorgelegten Ausbildungsverträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Hierunter fällt u. a. auch die Überprüfung der Höhe der vereinbarten Ausbildungsvergütungen.
Da ein Tarifvertrag für diesen Bereich nicht besteht, sind die Bestimmungen des BBiG maßgeblich. Danach hat der Auszubildende gegenüber dem Ausbildenden einen Anspruch auf die Gewährung einer angemessenen Vergütung (§ 17 Abs. 1 BBiG), die mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen muss; die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie die in § 17 Abs. 2 BBiG vorgeschriebene monatliche Mindestvergütung unterschreitet. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine Vergütung dann als angemessen zu bezeichnen ist, wenn sie nicht wesentlich von branchenüblichen Sätzen abweicht.
Der Kammervorstand hatte bereits in seiner Sitzung am 06.02.1991 beschlossen, dass alle Ausbildungsverträge mit frei vereinbarten Vergütungen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden, wenn sie den Angemessenheitsgrenzen entsprechen. Nach Auffassung des Vorstandes ist dies dann gegeben, wenn die vereinbarten Vergütungen die oben genannten Mindestvergütungsempfehlungen unter Einbeziehung der erwähnten freiwilligen Nebenleistungen nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
