Die Kosten für die Beschaffung typischer Berufskleidung durch Angestellte können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Aber was ist eigentlich typische Berufskleidung? „Die Grenzen sind hier oft nicht leicht zu ziehen“, so Ronald Maul, Präsident der Steuerberaterkammer Saarland.

 

Was gilt als typische Berufskleidung

Grundsätzlich handelt es sich bei der typischen Berufskleidung um solche, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Das ist z. B. der Fall bei der Polizeiuniform, bei Warnwesten, Helmen, Sicherheitsschuhen oder beim weißen Arztkittel. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie aber noch nicht zur typischen Berufskleidung. Nur wenn etwas als typische Berufskleidung anerkannt wird, handelt es sich um Arbeitsmittel, für die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

 

Oft schwierige Abgrenzungsfragen

Damit Aufwendungen, also Kosten, für die Berufskleidung steuerlich abziehbar sind, muss die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein. In vielen Fällen mussten sich Gerichte mit Abgrenzungsfragen beschäftigen. Die Grenzen werden hier eng gezogen. Businesskleidung wie Anzug und Krawatte werden nicht als Arbeitskleidung anerkannt. Die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals in Nürnberg wurde nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Anerkannt wurden Werbungskosten für den schwarzen Anzug eines Kellners, eines Geistlichen oder eines Leichenbestatters. Abgelehnt wurden sie für einen Trauerredner oder einen Croupier. Während ein Arztkittel oder ein Laborkittel als Berufskleidung anerkannt werden, wurden weiße Hemden, Hosen und Schuhe nicht als Berufskleidung für einen Arzt oder einen Masseur angesehen. Die Unterscheidungen sind nicht immer leicht nachzuvollziehen.

 

Überlassung von Kleidung durch Arbeitgeber*innen

Wer typische Berufskleidung unentgeltlich oder vergünstigt von seinem Arbeitgeber erhält, muss hierauf keine Steuern zahlen. Erhalten Arbeitnehmer*innen die Berufskleidung zusätzlich zum Arbeitslohn, unterstellt die Finanzverwaltung, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, sofern nicht das Gegenteil offensichtlich ist. Die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Zivilkleidung bzw. bürgerlicher Kleidung führt dagegen grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gilt auch, wenn die Kleidung z. B. mit dem Firmenlogo versehen ist. Während in anderen Fällen gemischter Veranlassung ein beruflich bedingter Kostenanteil steuerlich anerkannt wird, z. B. bei sowohl privat wie auch beruflich veranlassten Reisen, ist dies bei gemischt genutzter Kleidung nicht der Fall. Ihre Anschaffung gehört nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

 

Was können Arbeitnehmer*innen außerdem als Werbungskosten absetzen?

Liegt typische Berufskleidung vor, können z. B. Reinigungskosten, auch für die Reinigung in der eigenen Waschmaschine, steuerlich geltend gemacht werden. Stellen Arbeitgeber*innen Wäschegeld für die Reinigung der überlassenen berufstypischen Kleidung zur Verfügung, ist dies steuerfrei. Anders verhält es sich bei Wäschegeld für Arbeitskleidung, die selbst beschafft wurde. Denn dieses ist steuer- und beitragspflichtig. Wird allerdings während einer Dienstreise das persönliche Gepäck samt privater Kleidung gestohlen, obwohl alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Gepäcks getroffen wurden, kann der Verlust als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn kein Ersatz durch eine Versicherung erfolgt. Absetzbar ist aber nur der anteilige Zeitwert der Kleidung, nicht der Neupreis.

 

Fazit und Empfehlung vom Kammerpräsident Maul:

„Die Abgrenzung von normaler Kleidung und typischer Berufskleidung ist nicht immer einfach. Fachleute müssen daher die einschlägige Rechtsprechung kennen und auf den konkreten Sachverhalt anwenden können. Um dabei keine Fehler zu begehen, sollten Steuerberater*innen hinzugezogen werden. Orientierungshilfe bei der Suche gibt das amtliche Steuerberaterverzeichnis auf der Webseite der Steuerberaterkammer Saarland unter www.stbk-saarland.de.“

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